Reglement des „Erde und Kultur Fonds“ innerhalb der Bio-Stiftung Schweiz
I. Errichtung, Name und Zweck des Fonds
Art. 1 Innerhalb der Bio-Stiftung Schweiz besteht ein „Erde und Kultur Fonds“, errichtet auf der Grundlage einer Schenkung von Isabelle Goumaz Burka und SpendenSammlungen des Ehepaares Burka. Der Fonds arbeitet im Rahmen der Zielsetzungen der Bio-Stiftung Schweiz. Der Fonds soll auch zur Stärkung der ideellen, praktischen und öffentlichkeitswirksamen Aufgaben der Bio-Stiftung Schweiz beitragen.
Art. 2 Der gemeinnützige „Erde und Kultur Fonds“ bezweckt die Förderung und Unterstützung von Entwicklungen verantwortungsbewusster Beziehungen zwischen Mensch und Natur, vor allem im Bereich der Landwirtschaft und der Umweltpädagogik. Er vermittelt die Bewusstseins- und Verantwortungsbildung in der Bevölkerung für eine gesunde Landwirtschafts- und Kulturentwicklung. Zur Erfüllung des Zwecks kann der Fonds helfen durch: - Förderung von sozial-kulturellem Austausch zwischen Landwirten, Nachbarn, Städtern oder anderen Bevölkerungsteilen mit dem Ziel, sich stimulierend zu begegnen und voneinander zu lernen; - Entwicklung und Förderung pädagogischer Arbeit in Zusammenhang mit Natur und Landwirtschaft; - Förderung und Durchführung von Praktika, Seminaren und Kursen idealerweise auf Bauernhöfen für Interessierte, namentlich Kinder und Jugendliche; - Entwicklung und Förderung von neuen Wirtschafts- und Monetär-Systemen, die die Grundlagen menschlicher Existenz «Erde und Kultur» stärken; Der Fonds kann zur Verwirklichung seines Zwecks weitere Aktivitäten entfalten sowie in Abstimmung mit der Bio-Stiftung mit anderen Organisationen und Personen zusammenarbeiten und diese unterstützen. Der Fonds ist im In- und Ausland tätig. Der Fonds verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
II. Fondsvermögen
Art. 3 Das Anfangsvermögen des Fonds beträgt ........... Das Fondsvermögen kann namentlich durch dessen Erträgnisse und Zuwendungen der Stifter oder Dritter geäufnet werden. Das Fondsvermögen wird von der Bio-Stiftung Schweiz bewirtschaftet und verwaltet.
Art. 4 Zur Verfolgung des Fondszwecks können sowohl die Erträgnisse des Fondsvermögens als auch dieses selbst verwendet werden. Das Fondsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung zu verwalten. Wenn immer möglich, sind Kriterien einer nachhaltigen Vermögensanlage zu beachten. Land oder Immobilien, die dem Fonds geschenkt oder vererbt werden, werden von der Bio-Stiftung Schweiz veräussert oder einer anderen Stiftung mit derselben oder ähnlichen Zielsetzung zugeführt. Der Erlös soll dem Fonds zugeführt werden.